Als Rechtsgrundlage für Werkveträge zwischen uns und Auftraggebern gelten in der Regel das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB §§ 631-651) in Verbindung mit unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werkverträge als vereinbart.Für Werkverträge mit öffentlichen Auftraggebern gilt in der Regel die VOB als vereinbart.Die entsprechenden Regelwerke finden Sie hier als Link bzw. Download.
Als Rechtsgrundlage für Werkveträge zwischen uns und Auftraggebern gelten in der Regel das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB §§ 631-651) in Verbindung mit unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werkverträge als vereinbart.Für Werkverträge mit öffentlichen Auftraggebern gilt in der Regel die VOB als vereinbart.Die entsprechenden Regelwerke finden Sie hier als Link bzw. Download.
Als Rechtsgrundlage für Werkveträge zwischen uns und Auftraggebern gelten in der Regel das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB §§ 631-651) in Verbindung mit unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werkverträge als vereinbart.Für Werkverträge mit öffentlichen Auftraggebern gilt in der Regel die VOB als vereinbart.Die entsprechenden Regelwerke finden Sie hier als Link bzw. Download.